Allgemeine Geschäftsbedingungen Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG

Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Leistungen, die die Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG (im Folgenden: Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG genannt) gegenüber ihrem Kunden (im Folgenden: Auftraggeber genannt) erbringt.

1. Geltungsbereich

1.1.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

1.2.

Den Lieferungen und Leistungen der Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich deren Geltung zustimmen.

1.3.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Lieferungs- und Leistungsverpflichtung

2.1.

Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, welches durch Zusendung einer Bestätigung in Textform oder durch Übergabe des Werkes oder Lieferung der Sache zu den nachstehenden Bedingungen, durch uns angenommen wird. Wird die Bestellung nicht innerhalb von vier Wochen bestätigt, gilt sie als nicht angenommen. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch uns in Textform.

2.2.

Für den Umfang der Lieferung und Leistung gelten die in unserer Auftragsbestätigung niedergelegten Vereinbarungen und Verkaufsbedingungen. Technische Angaben enthalten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird. Fahrten zu den Montageorten gelten als Arbeitszeiten.

3. Preise / Zahlungsbedingungen

3.1.

Produkte und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Preisen berechnet. Die angegebenen Preise verstehen sich ab Lager der Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG zzgl. Verpackungs- und Versandkosten sowie der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

3.2.

Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise zugrunde gelegt und berechnet.

3.3.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Forderungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung fällig. Wir sind berechtigt für unsere Lieferungen Vorauskasse zu verlangen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung in Textform zulässig.

3.4.

Bei Zahlungsverzug können wir  Verzugszinsen in Höhe von mindestens 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so werden sämtliche noch offene Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

3.5.

Eine nachträglich bekanntwerdende Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers und Verzug berechtigen uns, Zahlung vor Lieferung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, und zwar auch dann, wenn die erteilte Auftragsbestätigung eine andere Zahlungsweise vorsieht.

4. Lieferfristen

4.1.

Die von Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG genannten Fristen, insbesondere Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung bereits vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.

Die Lieferung oder Leistung gilt als ordnungsgemäß erbracht, wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach dem Termin erfolgt. Ziffer 1 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

4.2.

Der Beginn und der Lauf der von Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG angegebenen Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Lieferfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und von der Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG nicht zu vertretenden Hindernissen, beispielsweise Krieg, Streik, Aussperrung, politische Unruhen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen und dergleichen, Betriebsstörung, Brandschaden und andere Unfälle im eigenen Betrieb oder durch Materialschwierigkeiten aller Art welche auf die Lieferung oder Leistung erheblichen Einfluss haben. Das gleiche gilt, wenn diese Umstände bei einem Vor- oder Unterlieferanten vorliegen. Diese Ereignisse entbinden uns für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Lieferungs- bzw. Leistungspflicht und berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung ist in diesem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Die Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen im zumutbaren Umfang berechtigt.

4.3.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.4.

Irgendeine Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag an Dritte ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen.

5. Gefahrübergang bei Versendung

5.1.

Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

5.2.

Falls der Auftraggeber nicht besondere Versandvorschriften erteilt hat, wird die Versendung auf dem nach unserem Ermessen besten Wege bewirkt. Macht der Auftraggeber keine anderweitigen Vorschriften über die Versicherung gegen Transportschäden, kann dies auf Kosten des Auftraggebers seitens der Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG  vorgenommen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Versicherungspflicht unsererseits nicht besteht.

6. Abnahme

6.1.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsmäßigkeit der Leistung unverzüglich auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsmäßigkeit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt vier Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

6.2.

Wird die Abnahme bis zum Ablauf der Prüffrist nicht erklärt, obwohl die Leistungen die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale im Wesentlichen erfüllen, oder verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne hinreichenden Grund, so gelten die Leistungen als abgenommen. Die Leistung gilt auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber dies durch schlüssiges Verhalten anzeigt oder sobald nach Ablauf der Prüffrist das Leistungsergebnis operativ im Betrieb des Auftraggebers eingesetzt wird, ohne dass aufgetretene Mängel gerügt werden.

6.3.

Mängel in der Leistungserbringung sind uns schriftlich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. Bei geringfügigen Mängeln, die die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, sowie nicht offensichtliche Mängeln, darf die Abnahme nicht verweigert werden, wenn die Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. dies verlangt und unverzüglich Mängelbeseitigung zusagt.

6.4.

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme bestellter Produkte oder Leistungen in Verzug, so sind wir berechtigt nach unserer Wahl Vertragserfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern zuvor eine angemessene Nachfrist von höchstens 14 Tagen gesetzt wurde.

7. Gewährleistung

7.1.

Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.3.

Bei Mangelhaftigkeit der Sache leistet die Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kann der Mangel trotz aller aufgewendeter Sorgfalt nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn der Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ermöglicht ist, wenn sie von der Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

7.4.

Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung wie Transport-, Wege- und Arbeitskosten werden nur übernommen, wenn die Hausmann –Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG die Leistung selbst montiert hat und die Aufwendungen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist erforderlich werden. In allen anderen Gewährleistungsfällen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf den kostenlosen Ersatz des zur Nachbesserung erforderlichen Materials. Unverhältnismäßige Nachbesserungsaufwendungen werden nicht getragen. Auch Mehrkosten, die sich aus einer nicht bestimmungsgemäßen Verbringung des Liefergegenstandes an einen anderen Ort ergeben, werden nicht übernommen. Wird eine Nachbesserung durch den Auftraggeber selbst erforderlich, ist vorab eine entsprechende Nachricht an uns zu geben und gleichzeitig unsere Zustimmung über Art und Umfang der Nachbesserung einzuholen. Andernfalls ist die  Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG von jeder Verpflichtung zur Übernahme irgendwelcher Nachbesserungskosten frei.

7.4.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von der Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG gelieferten Ware oder nach vollständiger vertragsgemäßer Erbringung der vereinbarten Leistung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co.KG beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1.

Die Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang gegen sofortige Zahlung des Kaufpreises oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Es ist dem Kunden jedoch untersagt, die Vorbehaltsware zu Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Verfügungen Dritter, insbesondere Pfändungen sind unverzüglich der Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen mitzuteilen.

8.2.

Der Auftraggeber tritt schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG ab. Der Kunde ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Er hat die Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. Die Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG ist jederzeit berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Auftraggebers offenzulegen.

Eine Be- und Weiterverarbeitung der von der Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG gelieferten Waren erfolgt für die Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG. Die Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt die Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.

8.3.

Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für die Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG zu verwahren und auf seine Kosten zu versichern. Der Auftraggeber tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit Abschluss dieser Vereinbarung an die Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG ab.

8.4.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung, ist die Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen. Der Auftraggeber hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern der Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co. KG den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeiten auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

8.5.

Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Auftraggebers freigegeben, wenn und soweit der Sicherungswert die zu sicherenden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

9. Auftraggeberhaftung

Sofern mehrere Auftraggeber gemeinsam eine Bestellung erteilen, haften sie uns gegenüber gesamtschuldnerisch.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes der Hausmann-Lufttechnik Dresden GmbH & Co.KG, hier Dresden, zuständig. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Dies gilt auch für Auslandsgeschäfte.